ART

161) D. Iunius Silanus (Manlianus?), war leiblicher Sohn des T. Manlius Torquatus Consuls 589 = 165 und wurde von ihm dem D. Iunius Silanus Nr. 160 zur Adoption gegeben (Cic. fin. I 24, vgl. die übrigen Zeugnisse über sein Ende). Es war wohl einer der ersten Fälle des Überganges eines Patriciers in ein plebeisches Geschlecht (vgl. Mommsen Röm. Forsch. I 75f., 9) und wurde von diesem als besondere Ehre empfunden. Auf den Münzen des jüngeren D. Silanus Nr. 162 deutet anscheinend die Silensmaske auf den Beinamen Silenus der Iunier und die Halskette auf den Torquatus der Manlier und somit auf diese Verwandtschaft hin; in der Kaiserzeit verbanden die Nachkommen dieses Mannes beide Cognomina miteinander (vgl. Nr. 182f. 207), und bei dem Leichenbegängnis einer Frau aus dem Hause der Iunii Silani (Nr. 206) wurden auch die Ahnenbilder der Manlier aufgeführt (Tac. ann. III 76); der Adoptionsbeiname Manlianus ist dagegen für ihn selbst nicht bezeugt. Silanus war Praetor 613 = 141 und verwaltete als solcher die Provinz Macedonia (Cic. Liv. ep. LIV.; ep. Oxyrynch. LIV. Val. Max. V 8, 3); er prägte dort auf Grund einer besonderen Verfügung (D = decreto) Kupfermünzen mit seinem Wappen, der Silensmaske, in großer Menge (Gäbler Ztschr. f. Numism. XXIII 159–161; Die antiken Münzen Nordgriechenlands III 1, 9. 69), ließ sich aber auch in andere bedenklichere Finanzgeschäfte ein und wurde daher im folgenden Jahre 614 = 140 nach seiner Rückkehr von einer Gesandtschaft der Provinz beim Senate angeklagt (Cic. Liv. Val. Max.; das Jahr jetzt gesichert durch Liv. ep. Oxyrynch. LIV). Sein leiblicher Vater, der als Rechtsgelehrter ein hohes Ansehen genoß, erbat und erhielt vom Senate die Erlaubnis zu einer gerichtlichen Untersuchung der Anklage in seinem Hause; nach eingehender Prüfung der Aussagen beider Parteien erkannte er den Sohn für schuldig, von Bundesgenossen Geld genommen zu haben und sein Amt nicht in würdiger Weise geführt zu haben, und bestrafte ihn, indem er ihn von seinem Angesicht verbannte (Cic. Liv. Val. Max.). Silanus nahm sich dieses Urteil so zu Herzen, daß er sich erhenkte (Liv. ep. Val. Max.). Der Vater nahm an seinem Leichenbegängnis nicht teil und gab in gewohnter Weise Rechtsuchenden Bescheid (Liv. ep. und ep. Oxyr. Val. Max.).
[Münzer.]

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