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Iudicium privatum. Die iudicia privata sind die Zivilprozesse. Sie dienten der freien Benutzung durch einzelne, ebenso wie das ius privatum, das sie schützten, s. Ius. Da der Staat an ihrer Gewährung neben den einzelnen interessiert ist, so ist es fraglich, ob sie dem öffentlichen Rechte zuzuzählen sind oder dem privaten. Die neuere Wissenschaft bevorzugt den ersteren Gesichtspunkt, anders die römische Systematik des wichtigsten Privatrechtslehrbuchs, Inst. Iust. I 2, 12 = Gai. I 8.

Diese Auffassung hängt wohl damit zusammen, daß sie aus Schiedsgerichten entstanden sind. So in Anlehnung an Ältere v. Mayr Römische Rechtsgeschichte, Göschen 1912, I 1. 107. Anders die altgermanischen Gerichte, die sich aus Volksgerichten oder Urteilen von Volksausschüssen entwickelten, wie sie in Rom zwar ebenfalls vorkamen, aber nicht den geschichtlichen Ausgangspunkt bildeten.

In der Zeit vor der Gründung Roms, in der unabhängige Ansiedlungen und Geschlechtsdörfer nebeneinander lagen, waren die Schiedsgerichte ebenso nahe liegend, wie heutzutage im Völkerrecht.

Der römische Zivilprozeß hat in nachrömischer Zeit, insofern nicht germanische und kanonische Einflüsse ihn gänzlich verdrängten, so starke Änderungen erfahren, daß es uns nicht leicht ist, seine Grundgedanken zu verstehen (vgl. hierüber Bekker Die Aktionen des röm. Privatrechts Bd. 1 u. 2, Berlin Vahlen 1871, 1873). Man muß vier Zeiträume unterscheiden: die Nachwirkungen der Zeit vor der Gründung Roms, das ältere Zivilrecht, die Zeit des Weltverkehres und des überwiegenden Amtsrechts und endlich die spätrömische byzantinische Epoche mit ihrer starken Staatsgewalt und Formfreiheit.

Vor der Gründung Roms war die Fehde die einzige Form des Rechtsschutzes, die durch religiöse und verwandtschaftliche Rücksichten schon früh in gewisse Formen gedrängt wurde. Auf solchen Rücksichten beruhen auch die Schiedsgerichte, deren Grundsätze sich lang im Prozeßrecht erhielten, bis sie unverständlich wurden. Dahin gehört namentlich die für sie selbstverständliche Richterbestellung und Richterbevollmächtigung im einzelnen Falle durch Parteivertrag, der Selbstbetrieb der Prozeßeinleitung und der Urteilsvollstreckung, überhaupt die Trennung des Urteilsfinders vom Urteilsvollstrecker, Gerichtstände beruhten nur auf Vereinbarung oder Privatzwang. Statt der Stellvertreter gibt es nur Kampfgenossen oder solche Schutzpatrone, die die Sache des Beschützten ganz auf sich nehmen, Vorläufer der vindices (s. Vindex) und der patroni oder advocati. Für Interessen der Gemeinschaft, Mündel, Sklaven oder Abwesende war nur durch Hilfspersonen ein Streit [2486] denkbar. Daß man vor der Fehde Göttern ein Opfer brachte, um ihren Beistand zu gewinnen, war vermutlich ein Vorbild für das spätere Prozeßopfer des sacramentum, Gai. IV 13. 14. Höhere Instanzen über dem beiderseits gewählten Richter gab es nicht, und die Vollstreckung hing lediglich von der eigenen physischen Gewalt ab.

Bei der Gründung des Staates scheint der neue Volkslenker (rex) diese Grundsätze nicht völlig beseitigt zu haben. Wie die einzelnen sich gesonderte Herrschaftskreise vorbehielten, so haben sie wohl auch die Wahl der Richter und die eigene Vollstreckung sich nicht sogleich entwinden lassen. Wohl aber unterdrückte der Herrscher die Fehde, weil der innere Kampf die Wehrfähigkeit des Volkes nach außen gefährdet. Der König zwang die Parteien, zunächst einen Schiedsrichter zu wählen, ehe sie zur Gewalt griffen, er leitet diese Wahl und sorgt für eine Feststellung der schiedsrichterlichen Aufgabe. Gewalt ohne Richterspruch wurde auf Notwehr beschränkt. Auch die Frage, ob ein Streit wichtig genug war, um mit Gewalt ausgefochten zu werden, wurde von der Staatsgewalt mit Hilfe der Priesterschaft geprüft.

Dies alles war nur möglich, wenn feststand, wann und wo man den Träger dieser richterlichen Gewalt (ius dicens) aufzufinden in der Lage war. Es mußte daher eine feste Stätte der Rechtspflege geschaffen werden, s. Kipp Art. Forum o. Bd. VII S. 56ff. tab. I 7. Rh. ad Herenn. II 13, 20. Bruns-Gradenwitz Fontes⁷ 18, und ebenso eine Liste der Rechtsprechungstage (dies fasti von fari Varro de l. l. VI 30, s. Ius). Ihre Feststellung war Sache der Priester, denen als astronomischen Sachverständigen die Regelung des Kalenders oblag und an die man sich zunächst wandte, wenn man die rechtsprechenden Magistrate angehen wollte. Darum wurden bei dieser Feststellung namentlich alle Störungen des Götterdienstes vermieden (vgl. die spätere Tabula fastorum Iulianorum; Bruns-Gradenwitz Fontes juris Romani antiqui⁷ 1909, 41ff.; s. Wissowa Art. Fastus o. Bd. VI S. 2015 und Ius; s. auch Wissowa Art. Feriae o. Bd. VI S. 2211. Auch die Dauer der Verhandlungen an den einzelnen Gerichtstagen war gesetzlich geregelt. Der Sonnenuntergang bildete die äußerste Grenze, tab. 19. Bruns-Gradenwitz Fontes⁷ 19 Festus Supremum.

Ein Schiedsrichter kann nicht bestellt werden, ohne daß ihm Gegenstand und Ziel seiner Aufgabe genau vorgezeichnet wird. Daher erfolgte eine solche unabänderliche Feststellung des Streitgegenstands, ehe der eigentliche Rechtsstreit begann. Schon in der Zeit der Fehde war eine derartige Angabe als Seitenstück der Kriegserklärung unvermeidlich, damit man wußte, ob sich ein Kampf lohne. Das dem Kampfe überdies vorangehende Opfer vereinfachte sich zu dem Versprechen einer Geldsumme für den Fall des Unterliegens. Stellvertretungen wurden etwa in demselben Umfange zugelassen, in denen schon zur Zeit der Fehden ein Streit für andere vorkam. Auch finden wir Schutzherrn (patroni) und Kampfesbeistände (advocati), die nunmehr [2487] mit Worten kämpfen, wie die oratores, die zunächst Formelnsprecher und später erst höher gebildete Redner waren.

Die Frage, ob eine Sache sich zu gerichtlichem Kampfe eigne, mußte in der älteren Zeit dem priesterlichen und obrigkeitlichen Ermessen überlassen bleiben. Als aber das Mißtrauen der Plebeier Gesetze erzwang, die den herrschenden Klassen eine Fessel anlegen sollten und beschworen waren, da durfte der Priester keine andern Formeln geben, als der Wortlaut des Gesetzes gestattete. Sprach das Gesetz von abgeschnittenen Bäumen, so durfte die Formel nicht von Weinstöcken reden, während der Richter hinterher unter den Bäumen auch Weinstöcke verstehen durfte. Gegen ihn richtete sich also der Formzwang nicht. Gai. IV 11.

Diese dem Gesetzeswort angepaßten Formeln, die von den Parteien gesprochen werden mußten, waren die legis actiones. Sie erscheinen in fünf Arten.

Als allgemeine Prozeßform wird die legis actio sacramento erwähnt, Gai. IV 13. Sie kann daher nicht bloß da gegolten haben, wo keine andere Form vorlag, sondern muß immer möglich gewesen sein. Freilich passen die uns überlieferten Beispiele nicht auf alle Prozeßmöglichkeiten, doch sind sie nicht erschöpfend.

Wesentlich ist dieser Prozeßart nach ihrem Namen die provocatio sacramento, d. h. die Aufforderung des Gegners zu einem Geldopfer für den Fall des Prozeßverlustes, Gai. IV 16. Viele sehen im Widerspruch mit dem klaren Text im sacramentum einen Eid (vgl. z. B. Huschke Jurisprud. antejust. z. Gai. IV 16), doch mit Unrecht. Schon in ältester Zeit unterschied man die actio in rem, bei der die Sache berührt wurde, von der actio in personam, bei der man sich vor Gericht nur an den Gegner wandte (s. Rei vindicatio). Bei der actio in rem wurde der Gegner nur dann in den Streit verwickelt, wenn er die Sache behalten wollte (sog. contravindicatio). Er mußte dabei die Sache berühren und auf besondere Anfrage versichern, daß er nicht bloß eine Forderung, sondern ein Recht an der Sache geltend machen wollte. Nur im letzteren Falle kann es zu dem eigentlichen dinglichen Prozesse, mit dem eine vorläufige Besitzregelung verbunden war, s. Rei vindicatio.

War der streitige Anspruch mit Zeugenaufruf, der statt eines damals noch nicht möglichen Protokolls das Vorgefallene beurkundete, festgestellt, so war die Obrigkeit verpflichtet, einen Richter zu ernennen. Vor der Lex Pinaria (hohen, aber ungewissen Alters) mußte dies sofort geschehen (Gai. IV 15 nach Studemunds Lesung), seitdem erst nach 30 Tagen. Die Frist diente wohl zur Überlegung wegen der zu treffenden Richterwahl. War diese geschehen, so wurde der Richter ernannt, jedenfalls mit Hinweis auf den von den Parteien mündlich festgestellten Prozeßinhalt.

Ein Gegenstand großer Zweifel ist bei dem Mangel zulänglicher Überlieferungen die legis actio per iudicis arbitrive postulationem. Gewöhnlich bezieht man sie auf solche Fälle, auf die die uns überlieferten Formelbeispiele der [2488] legis actio sacramento nicht passen (so z. B. Keller-Wach Röm. Civilproceß⁵ 78. Ähnlich auch neuerdings Cesare Bertolini Appunti didattici di Diritto Romano Serie seconda. II Processo Civile I, Torino 1913, 134; dieser schreibt der legis actio sacramento die einfachen, mit ‚Ja‘ oder ,nein‘ zu beantwortenden Fragen zu, der legis a. per i. arbitrive postulationem aber die weniger bestimmten Fragen).

Allerdings wurden in diesem Sinne ursprünglich iudicia und arbitria unterschieden (Cic. pro Roscio Com. 4), während man später unter Arbiter den ohne obrigkeitliche Mitwirkung durch Parteivertrag gewählten Schiedsrichter verstand, vgl. Wlassak Art. Arbiter o. Bd. II S. 408ff. Es widerspricht aber der ausdrücklichen Bezeichnung der legis a. sacramento als einer generalis, einen Unterschied zwischen ihrem Gebiet und dem der legis actio per iudicis arbitrive postulationem zu sehen. Klammert man sich an den Namen als das einzig Sichere, so war bei der legis a. per iudicis arbitrive postulationem eine provocatio sacramento nicht vorhanden, sondern statt ihrer ein ausdrücklicher Antrag auf Richterbenennung, der bei der provocatio sacramento als überflüssig angesehen wurde. Wahrscheinlich wird die legis a. per i. arbitrive postulationem möglich gewesen sein, wenn der Kläger die provocatio sacramento unterließ und ohne sie einen Richter erbat. Wahrscheinlich konnte aber auch dann der Beklagte durch eine solche provocatio die kostenlose Prozeßform der legis actio per iudicis arbitrive postulationem vereiteln.

Der Name der dritten legis actio = legis actio per condictionem weist auf eine Ladung zu einem Termine hin, den nicht die Obrigkeit bestimmte, sondern der Kläger selbst auf den dreißigsten Tag anberaumte, Gai. IV 17 a. War dies ein dies nefastus, d. h. ein Tag, an dem kein Recht gesprochen wurde, so konnte er einen späteren Tag wählen, was ihm wohl auch sonst gestattet war. Daß die Terminsbestellung (condictio) außergerichtlich geschah, ist in keiner Weise überliefert. Fraglich ist nur, weshalb die Ladung condictio und nicht einfach dictio diei hieß. Wahrscheinlich mußte der Gegner versprechen, am angesetzten Termine zu kommen (condictio ursprünglich = Terminsverabredung). Ohne das wäre es zweifelhaft geblieben, ob er die Ladung verstanden hatte. Wie der Name andeutet, gab es hier weder ein sacramentum noch einen besonderen Antrag auf Richterbestellung. Die klagende Partei war hier dagegen geschützt, daß der Magistrat einen allzu späten Termin anberaumte. Diese Prozeßform war ein Vorrecht einfacherer Sachen. Eine Lex Silia gewährte sie für Klagen auf Geldsummen, eine Lex Calpurnia für solche auf bestimmte einzelne Sachen, Gai. IV 18. Das Alter der Gesetze ist ungewiß. Wahrscheinlich fielen sie in die Zeit des Verkehrsaufschwunges. Von dieser legis actio rührt der spätere Name condictio für die ihr vorbehaltenen Ansprüche her, s. Kipp Art. Condictio o. Bd. IV S. 847.

Bei den erwähnten drei Prozeßformen wurde der Streitinhalt durch bestimmte Worte festgestellt. Die Zahl ihrer Formeln war durch die [2489] Notwendigkeit, ihren Inhalt an einen Gesetzesbuchstaben anzulehnen, eine geschlossene. Welche Formel benutzt war, wurde durch Zeugenaufruf festgestellt (Fest. contestari).

Es ist fraglich, ob dies schon im ersten Termine geschah oder in dem zweiten Termin zur Richterernennung. Wahrscheinlich geschah es im ersten vor der Mittagspause. Erschien dann eine Partei nach der Pause nicht, so wurde der Streitgegenstand der andern anwesenden zugeschlagen; tab. III 6. 7. 8. Bruns-Gradenwitz Fontes⁷ 19, doch bezieht sich diese Vorschrift vielleicht auf das spätere Verfahren vor dem iudex.

Der Richter, an den die Sache kam, war von altersher ein einzelner. Der Sitte nach war es ein Senator, bis späterhin die legis iudiciariae dies änderten. Daß die Notwendigkeit, den Richter zu bestellen, den Magistraten erst später auferlegt wurde, ist herrschende Meinung. Dion. IV 25 (Bruns-Gradenwitz Fontes⁷ 14) läßt Servius Tullius als Urheber der Richterbestellung erscheinen, doch ist dies wenig glaublich. Vielmehr dürfte das Recht auf einen Privatrichter als ein Überrest der vorstaatlichen Souveränetät der Familienhäupter, gewissermaßen als Reservatrecht der einzelnen, von Anfang an bestanden haben.

Daß eine Partei ihren Privatstreit statt einem Privatrichter dem Volke vorlegen konnte, war nur bei größeren Gegenständen (Erbgütern u. dgl.) denkbar, und auch hier nur unter der Voraussetzung, daß ein Gewalthaber (d. h. der König oder später ein Beamter) sich deshalb auf Wunsch der Partei an das Volk wendete, da Privatleute kein ius agendi cum populo hatten. Aber auch dann wird wohl die Volksversammlung eine solche Sache einem größeren Volksausschusse überwiesen haben. So mögen die centumviri in alter Zeit entstanden sein. Auffallend ist nämlich, daß sie späterhin zu je 3 aus den 35 Tribus gewählt wurden. Fest. ep. Centumviralia. Der ungenaue Name erklärt sich am besten daraus, daß diese Wahl in der Zeit entstand, in der die Centuriatcomitien innerhalb jeder tribus besonders nach Centurien gebildet wurden (Liv. I 43, 12. Dion. IV 21. Appian. bell. civ. I 59, vgl. R. Leonhard Institutionen 65). Dadurch mögen sich die alten Hundertmänner in Hundertfünfmänner verwandelt haben, ohne den bisherigen Namen zu verlieren. Wlassak (Röm. Prozeßgesetze I 137ff. und Art. Centumviri o. Bd. IV S. 1935) hält sie für eine neuere Schöpfung. Daß bei ihnen der Name hasta vorkommt, erklärt er aus einer Übertragung des Namens der von den Parteien gebrauchten festuca (= ,Parteilanze‘) auf die ,Staatslanze‘ (Röm. Prozeßgesetze I 138). Unverständlich gewordene Symbole sind aber schwerlich Vorbilder für neuere Terminologien, sondern gewöhnlich bloße Überbleibsel.

Wie groß der Streitgegenstand sein mußte, um an die centumviri zu kommen, hing wohl von den Magistraten ab, die den Fall einleiteten. Sogar seitdem die Erbschaftssachen als solche als Centumviralsachen anerkannt waren (Gai. IV 31), wird man wohl schwerlich bei unbedeutenden Nachlaßmassen den großen Gerichtshof behelligt haben. Schließlich verlief sich seine [2490] Tätigkeit im Sande, ohne daß wir etwas Näheres über seinen Fortfall wissen.

Neben den centumviri finden sich decemviri litibus iudicandis, die in Inschriften mit dem altertümlichen Namen decemviri stlitibus iudicandis bezeichnet sind, also anscheinend eine alte Einrichtung (vgl. Keller-Wach Röm. Civilprozeß⁵ §§ 4. 5. 13. 21. S. 21. 24. 59. 106. Puchta-Krüger Inst.10 I § 153. Wlassak Römische Prozeßgesetze I 131ff. Kübler Art. Decemviri o. Bd. IV S. 2260). Die widersprechenden Mitteilungen über sie ließen vermuten, daß es sich um zwei verschiedene gleichnamige Behörden handelt, eine ältere und eine neuere. Doch ist dies nicht wahrscheinlich. Seit Augustus sollten sie hastam cogere, d. h. die Geschworenenlisten führen (Suet. Octav. 36), wahrscheinlich nur im Nebenamt. Nach Pomponius Dig. I 2, 2, 29 war ihre Aufgabe das: hastae praeesse. Praeesse heißt leiten, Dig. V 1, 1, 81. I 2, 2, 13. Eine Leitung eines größeren Collegiums durch ein kleines ist auch nicht undenkbar. Näher aber liegt es hier, wie in Dig. I 2, 2, 6, das praeesse auf eine vorbereitende Tätigkeit zu beziehen. Dann wären sie also eine Voruntersuchungsbehörde für besonders wichtige Sachen gewesen. Völlig ist dies nicht aufzuklären.

Neben diesen Gerichten für Privatstreitigkeiten von Bürgern gab es Fremdengerichte, s. Hospitium o. Bd. VIII S. 2493. Sie bezogen sich auf die Streitigkeiten von Bürgern mit Fremden oder von Fremden untereinander. Hier galten nicht die für Bürger bestimmten leges, also auch nicht die gewöhnlichen legis actiones. Entscheidend waren hier für die Richterbestellung das imperium des Magistrats, der sich aber nach den völkerrechtlichen Rechtshilfegewährungsverträgen (Festus = reciperatio) richtete. Darum hießen die Richter recuperatores. Ihr Collegium wurde ausnahmsweise auch bei Bürgerstreitigkeiten verwendet, wahrscheinlich weil auf sie die Obrigkeit einen besonders starken Einfluß hatte.

Der Urteilsfällung folgte die Vollstreckung. Auf sie beziehen sich die vierte und die fünfte Form der legis actiones (die legis actio per manus iniectionem und per pignoris capionem). Man könnte bei ihnen allenfalls von Personal- und Realarrestsachen reden; denn bei der einen wurde der Schuldner ergriffen, bei der andern eine ihm gehörige Sache. Im ersteren Falle wurde der Angepackte vor den Magistrat geführt, in ähnlicher Weise wie bei der Vorladung vor Gericht (in ius vocatio). Bruns-Gradenwitz Fontes⁷ 17ff. tab. 1. Beide Male mußte der Gegner folgen und konnte eine geeignete Persönlichkeit als seinen Vorkämpfer (s. Vindex) an seine Stelle setzen, Gell. XVI 10, 5. Bruns-Gradenwitz Fontes⁷ 18. tab. II 4. Gai. IV 22. Man bezeichnet neuerdings den vindex häufig als Bürgen (vgl. z. B. Schulin Geschichte des röm. Rechts 1889, 346). Doch war er nicht dies, sondern ein Streiter für einen andern auf eigene Gefahr. Im Falle der in ius vocatio wurde der vindex sogleich bei der Vorladung gestellt, ersparte also dem Vorgeladenen den Gang an die Gerichtsstätte. Bei der manus iniectio durfte dagegen die Bestellung [2491] erst dann erfolgen, wenn der Verhaftete seinem Gegner vor Gericht gefolgt war. Wurde der vindex bei der in ius vocatio nicht gestellt, so durfte der Beklagte vor Gericht geschleppt werden (Plautus Poen. V 4, 69. V 66; Asin. II 4, 74). Bei der manus iniectio wurde dagegen der Verhaftete, wenn kein vindex für ihn eintrat, dem Verhaftenden zur Tötung oder zu dem Verkaufe in das Ausland (trans Tiberim) überwiesen. Die zwölf Tafeln verlangten jedoch, daß der Gläubiger ihn an drei Wochenmärkten ausstelle, damit jemand ihn auslöse. Daneben regelten sie seine Ernährung während der Haft, auch das Mindestgewicht seiner Ketten (wahrscheinlich aus Rücksicht auf anderweitige Gläubiger, damit er nicht entfliehe tab. III 3ff. Bruns-Gradenwitz Fontes⁷ p. 21, Anm. 3). Sämtliche Gläubiger konnten sich nämlich an der Hinrichtung des Schuldners beteiligen, tab. III 6. Gell. XX 1, 52. Bruns-Gradenwitz Fontes⁷ 21. Diese Hinrichtung stammt aus der ältesten Zeit, in der es noch kein Geld gab, und der Gläubiger nur sein Rachegefühl befriedigen, nicht aber eine Entschädigung verlangen konnte. Frühe schon wurde sie durch den Verkauf verdrängt, und schließlich milderte eine Lex Poetelia (Liv. VIII 28. Varro de l. l. VII 103. Cic. rep. 34) dies Recht dahin, daß nicht mehr der Schuldner, sondern sein Vermögen verkauft werden sollte. Seine Kinder, deren sich früher die Gläubiger bemächtigten, um sie zu vernichten oder um sie zu verkaufen, wurden noch immer nicht frei, sondern hafteten als notwendige Erben, doch schützte sie späterhin der Praetor, wenn sie die Erbschaft nicht anrührten (s. Abstinendi beneficium o. Bd. I S. 124). Das Vermögen des Schuldners verkaufte ein von den Gläubigern erwählter curator für gemeinschaftliche Rechnung (s. Bonorum emptio). Außerdem kam der Schuldner noch immer in Schuldknechtschaft, aber nur um die Schuld abzuverdienen, jedoch nicht mehr um der Tötung oder dem Verkaufe zugeführt zu werden.

Diese legis actio per manus iniectionem, die mit einer Verhaftung begann, ging nicht bloß gegen Verurteilte, sondern wurde auf einige andere dadurch bevorzugte Schuldverhältnisse ausgedehnt, bei denen man sie auch ohne vorhergehenden Urteilsspruch zuließ, Gai. IV 21ff. Auch bei ihnen konnte nur ein vindex den vor den Magistrat Geführten von der Haft befreien. In einigen späterhin bestimmten Fällen bedurfte es sogar der Bestellung des vindex nicht mehr, sondern der Schuldner konnte sich vor Gericht selbst verteidigen, Gai. IV 23. Hier bestand die Abweichung von den gewöhnlichen Verpflichtungen nur darin, daß der vor Gericht Gerufene sich nicht sogleich bei der Vorladung, sondern erst vor dem Richter durch Bestellung eines vindex von weiteren Verhandlungen befreien konnte.

Die oben als Realarrestverfahren gekennzeichnete legis actio per pignoris capionem (Gai. IV 26ff.) vollzog sich außerhalb der Gerichtsstätte, sie bestand in dem Ergreifen einer Sache des Schuldners als Pfandstück. Man nimmt an, daß ihre Zulassung bezweckte, gewisse Schuldverhältnisse auszuzeichnen (vgl. Keller-Wach Röm. Zivilprozeß⁵ 98, 265). Es gehörten dahin [2492] sakrale oder verwaltungsrechtliche Forderungen, z. B. aus Opferangelegenheiten, Sold- und Futtergelder, auch Ansprüche der Zollpächter. Natürlicherweise mußte der Gepfändete einen Anspruch gegen Mißbrauch des Pfändungsrechts haben. Aber auch der Schuldner wurde bei diesen bevorzugten Schulden insofern begünstigt, als er nicht vor Gericht geschleppt wurde, sondern man statt seiner eine Sache mit sich nahm Diese alte Pfändung geschah noch nicht zum Zwecke des Pfandverkaufs, sondern damit der Gläubiger an seiner Beute seine Rachsucht befriedigen konnte (s. Pignus caedere: M. Voigt Berichte über die Verhandl. der sächs. Ak. der Wissensch. 1888, 272).

In der letzten Zeit der Republik und in der älteren Kaiserzeit führte die Veränderung der Lebensverhältnisse durchgreifende Umgestaltungen der Gerichtsverfassung und des Verfahrens herbei.

Neben den Senatoren erkämpften auch andere in bessern Vermögensverhältnissen befindliche Personen den Zutritt zur Richterstellung. Neben den Richtern wirken rechtsgelehrte Beisitzer (assessores). Die Zugänglichkeit der Gerichtsstätte erhöhte sich, seitdem der Kalender durch Iulius Caesar fixiert und nicht mehr von Pontificalbeschlüssen abhängig war. Marc Aurel erhöhte die Zahl der Gerichtstage, indem er ihnen die Volksversammlungstage hinzuschlug. Dies neue Geschäftsjahr hieß actus rerum (Wlassak Art. Actus o. Bd. I S. 332).

Die Mehrung verwickelter Vermögensverwaltungen verlangte eine ausgedehntere Zulassung von Stellvertretern. Wenn man auch zu dem Grundsatze der freien unmittelbaren Vertretung erst in nachrömischer Zeit gelangte, so begann man doch, sich ihm anzunähern. Zunächst mußten (gleich den alten vindices) die Leiter fremder Geschäfte (procuratores) die Gefahr der Prozeßführung auf sich nehmen. Sie stritten für eigene Rechnung, um hinterher sich mit ihren Geschäftsherren auseinanderzusetzen. Wahrscheinlich jüngeren Datums als sie sind (nach Wlassak Zur Geschichte der negotiorum gestio, 1879, 46ff.) die cognitores (s. Leist Art. Cognitor o. Bd. IV S. 222). Sie hießen so wohl deshalb, weil sie cum domino formulam agnoscebant (R. Leonhard Institutionen 513, 4). Sie erscheinen in zwei Formen, bald am Anfange des Verfahrens, bald erst bei der Feststellung des Streitgegenstandes (litis contestatio). So Wlassak Zur Geschichte der Cognitur in den Breslauer Festgaben für R. v. Jhering 1892). Diese cognitores sind nur noch bis zur Urteilsfällung Selbstparteien (domini litis), hinterher fielen die Vorteile des Spruchs und seine Nachteile den Geschäftsherrn zu, d. h. diese Herren erlangten aus dem gewonnenen Prozesse als Kläger Vollstreckungsrechte und unterlagen selber als Verklagte der Vollstreckung aus dem verurteilenden Spruche.

In dieser Zeit entstand auch die Möglichkeit, in einem schwebenden Prozeß durch Umschreibung (translatio iudicii) an die Stelle einer bisherigen Partei zu treten (Koschaker Translatio judicii, Graz 1905). Aus der Tätigkeit der advocati wurde ein [2493] gelehrter Beruf, dessen Angehörige extra ordinem Honorar für ihre Arbeit erlangen konnten, während ihnen früher die Annahme eines solchen verboten war; s. Kubitschek Art. Advocatus o. Bd. I S. 436.

Da das sacramentum wegfiel und die Sitten sich verschlechterten, so führte man eine Menge verschiedenartiger Strafen wegen gewissenloser Prozeßführung ein, Gai. IV 171–182.

Wichtiger aber als diese dem Gerichtsverfassungsrecht angehörigen Neuerungen war die Neugestaltung des Verfahrens durch die Einführung des Formularprozesses, d. h. der (vom Magistrate anerkannten) verba concepta an Stelle der (von den Parteien vor dem Praetor ausgesprochenen) verba legitima. Es war dies ein Triumph der Amtsgewalt gegenüber dem Gesetzesbuchstaben, also eine rückläufige Bewegung gegen die dem freien Ermessen der Magistratur auferlegte Schranke. Zunächst ergänzten die magistratischen formulae die alten legis actiones, später verdrängten sie sie mit wenigen Ausnahmen, zu denen namentlich die Rechtsgeschäfte in Prozeßformen (per legis actionem) gehörten, und die Fiktionen von Legisactionen in Fällen von Ansprüchen, die nur in der alten Streitform anerkannt waren, Gai. IV 10.

Die formula, die der Magistrat herstellte oder, nachdem sie von den Parteien vereinbart war, durch seine Anerkennung gültig machte, hat mit späteren ähnlichen Erscheinungen nichts zu tun. Namentlich regelte sie nicht die Beweislast, noch war es ihre Absicht, den Richter über die erheblichen Streitpunkte zu belehren. Sie trat vielmehr an die Stelle der älteren Spruchformeln und stellte, so wie diese, den Streitinhalt und damit den Umfang der dem Richter verliehenen Gewalt fest. Sie ist mehr als bloße delegatio (s. Seeck Art. Delegatio Nr. 2 o. Bd. IV S. 2431), d. i. die Übergabe einer Sache an einen untergebenen Bevollmächtigten, die späterhin häufig wurde. Der iudex des Formularprozesses war vielmehr, soweit die formula es gestattete, ein vom Magistrat unabhängiger Urteilsfinder. In dieser Unabhängigkeit lag sogar der eigentliche Zweck des Rechts auf seine Bestellung.

Man sieht neuerdings vielfach in diesem Verfahren eine Übertragung des älteren Peregrinenprozesses auf die Streitigkeiten unter Bürgern. Dies ist nur teilweise richtig. Allerdings war für den Fremdenprozeß ebenfalls die Bezugnahme auf das Gesetzeswort nicht nötig, obwohl auch in ihm legis actiones vorkamen (vgl. CIL I 198 v. 23). Auch bei Peregrinengerichten band der Gewalthaber durch die Worte der Richterernennung den Ernannten. Daß aber der Magistrat sich dabei bestimmter concepta verba bedienen und die Parteien ihnen zustimmen mußten, ist für den Fremdenprozeß nicht bezeugt. Dagegen spricht sogar CIL I 198, 23. Auf den Fremdenprozeß bezog sich wohl auch nicht die Lex Cornelia 687 urb. (Asconius in Cicer. or. pro Cornelio), die den Praetor zwang, sich an sein Edikt zu halten und ihm die zu erteilenden formulae zu entnehmen. Bei den Peregrinensachen war er daher wohl nicht bloß vom Gesetz, sondern auch vom eigenen Edikt unabhängig. [2494] Statt einen Richter zu bestellen, konnte der Magistrat Befehle (decreta oder interdicta) erlassen, Gai. IV 138ff.; s. Interdicta. Seine Verbote waren zunächst bindend, ohne einem späteren abweichenden Urteil seine Kraft zu rauben. Befehle der Herausgabe oder Vorweisung einer Sache durfte aber der Befehlsempfänger durch Berufung auf einen zu bestellenden Richter entkräften, Gai. IV 141. Den Ungehorsam gegen seine Anordnung bestrafte jedoch – wenigstens späterhin – nicht der Praetor selbst, sondern er zwang die des Ungehorsams beschuldigte Partei, eine Strafe für ihr ediktswidriges Verhalten zu versprechen. Der Richter, der dann später über den Verfall der Strafe entschied, beurteilte damit zugleich das Verhalten dieser Partei.

Die Einführung der formulae für den Bürgerprozeß geschah durch eine Lex Aebutia, deren Alter in sehr verschiedener Weise bestimmt wird. Voigt Röm. Rechtsg. I 1892, 828 setzt sie zwischen 517–513 urbis. P. F. Girard (Ztschr. der Sav.-Stift. XIV 11ff.; Manuel élémentaire 37 zwischen 605–628). Da das neue Verfahren auch die actiones bonae fidei betrifft (s. Bona fides o. Bd. III S. 694), die vermutlich zunächst bloß censorische, erst später rechtlich verpflichtende praetorische Pflichten betrafen, so spricht dies für die Annahme einer möglichst späten Entstehungszeit.

Die Lex Aebutia hat sicherlich die legis actiones nur zum Teil beseitigt, Gai. IV 39. Da der Praetor bei den von ihm zu billigenden formulae vom Gesetzesworte frei wurde, so wurde durch sie in den Grundsatz der beschränkten Zahl möglicher Prozesse eine Bresche geschossen. Wollten die Parteien beide am alten Verfahren festhalten, so galt das neue insofern für bloß fakultativ (insofern richtig Wlassak Römische Prozeßgesetze 153). Gai. IV 30 sagt nur, daß der Kläger unter gewissen Umständen die neue Form verlangen konnte. Die leges Iuliae iudiciorum unter Augustus haben diese neue Form auf ein größeres Gebiet erweitert. Zweifelhaft ist jedoch, wie weit dasjenige der Lex Aebutia bereits reichte. Einen gewissen Anhaltspunkt gibt hier allein Gai. IV 104 in der Bestimmung des Begriffes der iudicia legitima. Das Wort deutet ebensowohl auf jedes irgend einem besonderen Gesetze wie auf ein der allgemeinen Rechtsordnung entsprechendes Verfahren hin und konnte daher sehr verschiedene Dinge bezeichnen. Bei Gaius a. a. O. bedeutet es aber nach Wlassaks glaubwürdiger Vermutung (Röm. Prozeßgesetze I 272) die iudicia ex lege Iulia data, d. h. solche, die nach diesem Gesetze einer Prozeßbefristung von I1/2 Jahren unterworfen wurden. Unter diesen iudicia wird aber ein besonderer engerer Begriff hervorgehoben, nämlich solche iudicia legitima, deren Beginn eine volle zivilrechtliche Konsumptionskraft hatte, d. h. die schon nach Zivilrecht niemals wiederholt werden konnten im Gegensatze zu denen, bei welchen das Wiederholungsrecht nur kraft obrigkeitlicher Anordnung ausgeschlossen war. Nach Gai. IV 107 waren diese vollwirksamen iudicia legitima persönliche Ansprüche mit einer intentio iuris civilis (s. Intentio). [2495] Dies war wahrscheinlich der Kreis der ursprünglichen Prozesse mit formula nach, der Lex Aebutia. Schon zwischen der Lex Aebutia und Augustus suchte die Gesetzgebung das Gebiet des Aebutischen Verfahrens zu erweitern, zum Teil mit nur vorübergehendem Erfolge (vgl. Schulin Geschichte des röm. Rechts 544 über die Lex Aurelia de iudiciis [74 v. Chr.]), bis schließlich die Lex Iulia de iudiciis privatis es auf alle nicht besonders ausgenommenen Sachen ausdehnte. Sie hob aber alle Sachen unter Bürgern innerhalb des ersten Meilensteins hervor und führte für diesen Kreis die erwähnte Prozeßbefristung ein.

Dagegen beließ sie es bei dem bisherigen Rechte der durch die Lex Aebutia dem Formularprozesse unterworfenen Sachen, insoweit es sich um die konsumierende Wirkung des Prozeßbeginnes handelte, wahrscheinlich weil sie es nicht für zweckmäßig hielt, diese Wirkung weiter auszudehnen.

Daß die iudicia legitima sich auf die durch die Lex Iulia mit Prozeßbefristung versehenen Sachen bezogen, folgt aus ihrem Gegensatze: den iudicia quae imperio continentur, d. h. den nur durch die Amtsdauer des Bestellers (nicht durch die Lex Iulia) aufrecht erhaltenen. Contineri heißt nicht ,beruhen‘, sondern zusammengehalten (= aufrecht erhalten) werden. Später heißen diese iudicia imperialia, s. Gaius von Autun Ztschr. d. Sav.-Stift. XXIII 375 und R. Leonhard über Amherst Pap. II 27 in den Mélanges Fitting II, Montpellier 1908, 5. 69. Die ,gräcisierende‘ (Mommsen Ztschr. der Sav.-Stift. XII 281) Form: iudicia continentia, in der continens passivisch gebraucht wird, läßt sich übrigens auch aktivisch deuten (= Prozesse, die durch die Amtsdauer des Magistrats die Parteien zusammenhielten, d. h. aneinander banden im Gegensatz zu denen, die das Gesetz 11/2 Jahr lang aneinander band).

Die erwähnten leges Iuliae iudiciorum publicorum et privatorum waren nach Wlassak drei (Röm. Prozeßges. § 14, 173). Er nimmt noch eine zweite lex Iulia iudiciorum privatorum für die außerrömischen Bürgergemeinden an, weil die lex Iulia iudiciorum publicorum Strafprozesse betraf, in denen keine legis actiones vorgekommen wären. Das Gegenteil ist uns jedoch bezeugt in CIL I 198 v. 23 (Voigt Röm. Rechtsg. I, Leipzig 1892, 711, Anm. 58. 831. Schulin Lehrbuch der Geschichte des röm. Rechts 541), wenigstens für Repetundensachen, wo die legis actiones freilich durch die lex Acilia (Bruns-Gradenwitz Fontes⁷ 55) in Wegfall kamen. Wahrscheinlich kamen sie aber auch noch in andern Strafsachen bis zur lex Iulia iudiciorum publicorum vor. Es ist daher nicht nötig, eine Dreizahl der leges Iuliae anzunehmen. Seit den leges Iuliae konnten legis actiones nur noch in Centumviralsachen (vornehmlich Erbschaftsprozessen) und bei einer altertümlichen Klage wegen des von einem Bauwerk drohenden Schadens vom Kläger beansprucht werden, Gai. IV 31. Waren beide Teile und der Magistrat darüber einig, so mögen sie auch sonst noch vorgekommen sein, wenigstens finden sie sich noch in der Kaiserzeit auch außerhalb des genannten [2496] Kreises. Voigt Röm. Rechtsg., Leipzig 1892, I 833. 834. Sie wurden aber wegen ihrer Schwerfälligkeit immer seltener erbeten und mögen sich auf diese Weise im Sande verlaufen haben.

Über die Gewährung der formula wurde vor dem Magistrat (in iure) verhandelt. Zweifellos ist, daß der Beklagte der formula zustimmen mußte, so daß über ihren Inhalt ein Vertrag vorlag (iuditio contrahitur). Dies war wohl ein Überrest der vorstaatlichen Schiedsgerichte. Freilich konnte der Vertrag vom Magistrat durch Androhung von Strafen erzwungen werden. Zweifellos ist ferner, daß auch der Magistrat dieser Abrede zustimmen mußte und dies verweigern konnte (vgl. insbes. Schott Röm. Zivilproceß und moderne Proceßwissenschaft, München 1904, 17ff.). Fraglich ist dagegen, ob die in solcher Weise festgestellte Formel einen von den Parteien gewünschten Magistratsbefehl oder einen vereinbarten Parteiwunsch darstellt und ob sie mit der Richterbestellung eine untrennbare Einheit bildete. Die ältere Ansicht legte den Schwerpunkt in die Tätigkeit des Magistrats (vgl. namentlich Keller-Wach Röm. Civilproceß⁵ 106, § 23. Eisele Die materielle Grundlage der exceptio, Berlin 1871, 32), der im Einverständnisse mit den Parteien in der formula den Richter ernannte und ihm eine Frage zur Entscheidung vorlegte, wie man etwa heutzutage den strafrechtlichen Geschworenen eine scharf zugespitzte Frage vorlegt. Neuerdings betont man, daß der Kläger die Formel diktierte, der Verklagte seine Zusätze machte und hierauf beide sich über den Formelinhalt einigten (vgl. namentlich Wlassak Die Litiskontestation im Formularprocesse, Leipzig 1889. Partsch Die Schriftformel im röm. Provinzialproceß 1905). Entscheidend dafür, ob die litis contestatio einen Magistratsbefehl oder einen Parteivertrag über den Streitinhalt enthielt, ist der Wortlaut der Formel. Nach Cic. in Verr. II 2, 81, begann die Formel mit den Worten Octavius iudex esto, was ihren Befehlscharakter zeigt. Andrerseits findet sich bei Gai. IV 34. 36. 37 in den Formeln der Name des Richters nicht. Es steht dort nur iudex esto = es soll ein Richter bestellt werden. Früher nahm man an, es sei hier ein Richtername als selbstverständlich hinzuzudenken. Doch ergeben neuere Forschungen (vgl. namentlich Partsch a. O.), daß Feststellungen des Streitinhalts vorkamen, bei denen zunächst der Richter noch nicht ernannt wurde. Trotzdem spricht der Wortlaut der Formel für ihren Befehlscharakter. Sie enthielt das Wort ,condemna‘ Gai. IV 43, das eine bestimmte angeredete Person voraussetzt, ebenso ,absolve‘ Gai. IV 43 (freilich mit absolvito abwechselnd). Ehe also der Name des Richters in die Formel gesetzt wurde, hatten diese Worte keinen Sinn. Der Litiscontestationsvertrag war also ein Vertrag über eine später dem zu ernennenden Richter zu erteilende Aufforderung. Daß diese vom Magistrat ausgehen sollte, und nicht von den Parteien, steht deshalb fest, weil nur die Obrigkeit Befehlsrechte hatte und die Parteien nicht einstimmig das condemna und absolve beantragt haben können, sondern nur der Kläger das condemna, der Beklagte nur das absolve hätte äußern können. Damit soll [2497] nicht bestritten werden, daß in späteren Zeiten, als die Formeln verschwunden waren und Klageschriften (libelli) an ihre Stelle traten, die Formulare der früheren Magistratsbefehle unter Weglassung der Aufforderung zum absolvere von den Klägern benutzt worden sein mögen, so daß dann das condemna aus dem früheren Befehl zu einem Parteiantrage wurde. Doch ist dies nicht sicher.

Fraglich und wichtig ist immerhin, ob nicht schon der Vertrag über den später an den zukünftigen Richter zu erlassenden Befehl inzwischen die Folgen der Rechtshängigkeit nach sich zog, z. B. die erhöhte Haftung des Beklagten, natürlich unter der Voraussetzung der erwarteten späteren Richterbestellung. Dies ist nicht unmöglich.

Über die verschiedenen Arten der formulae s. den Art. Actio o. Bd. I S. 309ff. 323ff. und das grundlegende Werk von Lenel Das edictum perpetuum², Leipzig, Tauchnitz 1907.

Während vor dem Magistrate die Formeln galten, war das Verfahren vor dem iudex in Rom grundsätzlich von ältester Zeit her ein Gebiet freien Ermessens. Die feste Reihenfolge der Parteihandlungen, die Entscheidungen über Beweislast und Beweismittel und (mit wenigen späteren Ausnahmen) die Grundsätze über die Wertung der Beweise, alles dies sind nachrömische Einrichtungen. Nötig war nur die Schriftform des Urteils wahrscheinlich im Zusammenhange mit der appelatio der Kaiserzeit (s. u.). Der Inhalt des Urteils ging auf eine Geldsumme, wodurch die Verteilung des Preises des verkauften Schuldnervermögens unter mehrere Gläubiger erleichtert wurde. Neben dem Verkauf des Ganzen wird jetzt die Pfändung einzelner Stücke zum Verkaufszwecke möglich, die dann späterhin den Gesamtverkauf verdrängte; s. Bonorum emptio.

Seitdem das Formularverfahren durch die Lex Iulia iudiciorum privatorum einem bestimmten ordo (= Gang des Verfahrens mit Richterbestellung) unterworfen war, hießen die Prozesse ohne Richterbestellung iudicia extraordinaria. Hier entschied der Magistrat selbst oder ein von ihm ernannter delegierter und deshalb abhängiger Richter (iudex pedaneus = sub pedibus magistratus iudicans). Aus Bequemlichkeit gaben die Beamten die Prozeßsachen gern an solche Unterbeamte ab, was Diocletian als Regel verbot, Cod. III 3, 2. Aus einer Mißdeutung dieser klaren Stelle (vgl. dagegen Pernice Ztschr. der Sav.-Stift. III 103ff.; Festgabe für Beseler 77) nahm man früher an, daß Diocletian dort den Formularprozeß aufhob. So noch Schultze Privatrecht und Proceß I, 1883, 551. In Wahrheit wird dieser Prozeß sich wohl etwa zur Zeit Diocletians im Sande verlaufen haben, weil die Parteien den allgewaltigen Beamten nicht durch Berufung auf das Urteil eines Privatgeschworenen verstimmen wollten, auch die juristisch geschulten oder mit juristischem Beisitzer versehenen Magistrate als Richter tauglicher erscheinen mochten, als reiche Privatleute, die für unrichtige Urteile mit ihrem Vermögen hafteten (Dig. L 13, 6) und daher das Richteramt nur ungern übernommen haben werden. Unmöglich wurde [2498] der Formularprozeß durch die volkstümliche Politik der Söhne Constantins, die alle Formeln ihrer Verfänglichkeit wegen beseitigen, Cod. II 57, 1.

Seitdem wurde das Richteramt zur Tätigkeit einer Staatsbehörde. Die Öffentlichkeit des Verfahrens kam in Wegfall, ebenso der Parteiselbstbetrieb. Unterbeamte des Richters sorgten jetzt für Ladung und Vollstreckung. Der Richter wurde zu einem dauernden Amte berufen, nicht mehr von den Parteien in einzelnem Falle erwählt. Die Zugänglichkeit des Gerichts wurde durch den Wegfall der festen Gerichtstage erschwert. Die Klageschrift mußte um Anberaumung eines Termins bitten und dabei dies Gesuch (nicht aber den vollen Anspruch) begründen, also nur die Art des Begehrten kennzeichnen (libellus actionis). Zur Streitfeststellung kam es dann erst vor dem Richter, nachdem beide Teile ihre Wünsche klargelegt hatten (Cod. III 1, 14, 1). Ob der Anspruch zulässig war, hing nicht mehr vom Ermessen des Beamten, sondern von dem Inhalt der Rechtssätze ab (Cod. II 57). Es war dies also eine Rückkehr zu dem Grundsatze der geschlossenen Zahl klagbarer Ansprüche, den der Formularprozeß beseitigt hatte, Inst. IV 17 pr. Nur hatte der Inhalt des positiven Rechts sich inzwischen erheblich erweitert. Alle Fälle, in denen das Edikt und später das in Iustinians Rechtssammlung aufgenommene Recht und das ergänzende Gewohnheitsrecht Klagen zusicherten, galten jetzt als gesetzliche Anspruchsgrundlage. Darum erhielten sich die alten Ediktsnamen der möglichen Ansprüche bis in die heutige Praxis hinein. Erst unter der Herrschaft neuerer Gesetzbücher gewöhnt man sich daran, deren Terminologien oder Paragraphen zur Kennzeichnung der verschiedenen klagbaren Ansprüche statt der früheren Ausdrucksweise zu verwenden.

Der bevormundende Geist des spätrömischen Rechts zeigt sich auch darin, daß der Richter den Parteien hilfreich beistehen soll (Constantinus Cod. III 1,1), während früher der Privatgeschworene sich großer Zurückhaltung gegenüber den Parteivorträgen befleißigte. Aber auch in seiner freien Beweiswürdigung wurde der Richter zwar noch nicht, wie später nach kanonischem Recht grundsätzlich, aber doch schon durch einzelne Ausnahmevorschriften beschränkt (vgl. z. B. Cod. Theod. XI 39, 3, 1). Dahin gehört auch die gesetzliche Begünstigung der Kraft von Schuldscheinen und Quittungen nach einiger Zeit (Cod. IV 30. Inst. III 21), weil infolge der Volksverarmung die Gefährlichkeit bestechlicher Zeugen zunahm. Das System der Rechtsmittel war schon in der älteren Kaiserzeit vervollkommnet worden, s. Kipp Art. Appellatio o. Bd. II S. 194. Die alte appellatio der Tribunen oder anderer gleichstarker Behörden, die nur zur intercessio führte, also zur Aufhebung eines Bescheids, nicht zur Abänderung des früheren Urteils, machte jetzt einer nachprüfenden und urteilsändernden appellatio Platz und brach dem Gedanken Bahn, daß auch die Richterbehörde unter höheren vorgesetzten Behörden ihres Amtes zu walten verpflichtet war. Für die Konzentration der Rechtspflege [2499] war dies von großer Bedeutung. Über andere Rechtsmittel (supplicatio, in integrum restitutio und Geltendmachung der Nullität eines Urteils) vgl. Bethmann-Hollweg a. a. O. II § 118 S. 720. III § 161. 162 S. 338–342. Cod. Iust. I 19, 5. Dig. XLIX 5. Cod. VII 64. Der wohlwollenden christlichen Politik der späteren Zeit entsprach die Verdrängung der Privatschuldgefängnisse durch öffentliche, Cod. X 19, 2. 3.

Dieser Abschluß der römischen Entwicklung hatte zu sehr verständlichen, aber nicht ungefährlichen Ergebnissen geführt. Die überaus große Freiheit des Richters gegenüber den Parteien und seine große Abhängigkeit nach oben infolge der spätrömischen Kabinetsjustiz entsprachen den germanischen Anschauungen wenig, und das kanonische Recht sowie die moderne Entwicklung trugen dem Rechnung. Daher erfuhr dieser Rechtszweig eine durchgreifende Umgestaltung. Immerhin bleibt er für das Verständnis des aus ihm erwachsenen bürgerlichen Rechts, namentlich seiner in Anlehnung an römische Vorbilder entstandenen Begriffe und Terminologien von dauernder Bedeutung.

Literatur. Keller (Wach) Der römische Civilproceß⁵, Leipzig 1870. v. Bethmann-Hollweg Der römische Civilproceß, 3 Bde., Bonn 1864. 1865. 1866. Puchta-Krüger Institutionen10 I 421ff. Rein Das Privatrecht und der Civilproceß der Römer, Leipzig 1858. Zimmern Geschichte des röm. Rechts bis auf Iustinian III., Heidelberg 1829. Sohm Institutionen14 276ff. Wlassak Römische Proceßgesetze, II Bde., 1888. 1891. P. F. Girard Manuel élémentaire de Droit Romain⁵, Paris 1911, 968–1078. R. Leonhard Institutionen 496ff. Bertolini II processo civile II. Torino 1913. 1914. v. Mayr (Sammlung Göschen) Römische Rechtsgeschichte I 1. 1912, 104–146. II 1. 1912. 94–150. IV 48ff.; vgl. auch noch über ägyptisches Provinzialrecht Mitteis Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde, II. Bd. 1. Hälfte, Teubner 1912, 1ff. (Prozeßrecht der Ptolemäerzeit). 24ff. (Römischer Kognitionsprozeß in Zivilsachen).
[R. Leonhard.]

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