ART

15) Cn. Flavius heißt Anni f. bei Piso frg. 27 Peter (aus Gell. VII 9, 1ff.). Cic. ad Att. VI 1, 8. Plin. n. h. XXXIII 17; die Angabe Cn. f. bei Liv. IX 46, 1 ist nicht sicher bezeugt und keinesfalls glaubwürdiger. Daß sein Vater ein Freigelassener war, bezeugen Piso, Livius (daraus Val. Max. II 5, 2, vgl. IX 3, 3), Plinius, Pompon. [2527] Dig. I 2, 2, 7, Diod. XX 36, 6: es ist möglich, daß nicht Annius selbst, sondern nur sein Vater Sklave gewesen war (vgl. Mommsen R. Forsch. I 97, 66; abgeschwächt St.-R. III 422f., 3). F. war scriba (Piso. Cic. ad Att. VI 1, 8; Mur. 25. Liv. Val. Max. Macrob. Sat. I 15, 9), und zwar des Ap. Claudius Caecus (Plin. Pompon.), zur Zeit der Aedilenwahlen für 450 = 304 aber der curulischen Aedilen (Piso. Liv. IX 46, 2); Licinius Macer frg. 18 Peter (bei Liv. IX 46, 3) behauptete allerdings, er habe schon vorher sein Gewerbe aufgegeben und sei Volkstribun, triumvir nocturnus und triumvir coloniae deducendae gewesen, aber das zweite dieser Ämter ist erst später eingerichtet worden, so daß diese ganze Angabe als Fälschung Macers zu verwerfen ist (vgl. Mommsen St.-R. II 594, 4). Bei jenen Comitien wurde F. zum curulischen Aedilen für 450 = 304 gewählt (Piso. Cic. ad Att. VI 1, 8. Liv. Val. Max. Plin. Pompon. Diod.); nur aus Flüchtigkeit nennt Val. Max. IX 3, 3 statt dieses Amtes die Praetur. Nach Plin. n. h. XXXIII 18 vereinigte F. mit der Aedilitat das Volkstribunat, vielleicht auch nach Pomponius (vgl. dessen Worte: ut tribunus plebis fieret et senator et aedilis curulis); Macer nahm offenbar an dieser Ämterkumulierung Anstoß und änderte sie ab (ähnlich wie in der Geschichte des L. Minucius? vgl. Liv. IV 13, 7. 16, 3f.), doch war sie in einer älteren Tradition gegeben. Welches Ärgernis die Wahl des F. zum curulischen Aedil der Nobilität, d. h. in erster Linie dem Patriciat, gab, wird durch zwei Anekdoten belegt: erstens legten ihre Mitglieder zum Zeichen der Trauer die Standesinsignien ab (Liv. IX 46, 12. Val. Max. IX 3, 3. Plin. XXXIII 18 aus antiquissimi annales, wahrscheinlich denen Pisos, vgl. Münzer Quellenkritik des Plinius 225ff.); zweitens verweigerten ihm vornehme junge Leute bei einem Besuch, den er seinem erkrankten Kollegen machte, die schuldige Ehrerbietung, worauf er sie zwang, ihn in seiner Würde zu sehen (Piso bei Gell. VII 9, 4ff. Liv. IX 46, 9. Val. Max. II 5, 2). Ebenfalls zur höchsten Verstimmung der Nobilität erbaute und weihte F. als Dank für die Versöhnung der Stände, deren Zwist unter der Censur des Appius ausgebrochen und damals unter der des Fabius Rullianus beigelegt worden war, eine Kapelle der Concordia nahe deren Haupttempel und brachte seinen Namen auf der Weihinschrift an (Liv. IX 46, 6f. Plin. n. h. XXXIII 19). Die große Gunst des Volkes und den großen Haß des Adels hatte sich F. durch eine hochbedeutsame literarische Tätigkeit zugezogen, die in engem Zusammenhang mit den politischen Reformen des Ap. Claudius Caecus stand, durch die Veröffentlichung der Fasti und der Legis actiones. Die Zeugnisse dafür sind Cic. Mur. 25; de or. I 186; ad Att. VI 1, 8, vgl. 18. Liv. IX 46, 5. Val. Max. II 5, 2. Plin. n. h. XXXIII 17. Macrob. I 15, 9. Pompon. Dig. I 2, 2, 7; die Angabe des Livius, daß F. erst als Aedil diese Tätigkeit entfaltete, scheint ungenau gegenüber der des Plinius und der freilich in anderer Weise entstellten des Pomponius, daß gerade dadurch F. populär geworden sei. Bruchstücke des Ius civile Flavianum (Pompon.) sind nicht erhalten, weil sein ganzer Inhalt in die ähnlichen jüngeren [2528] Publikationen, von der des Sex. Aelius Paetus Catus angefangen, überging. Die Bedeutung des F. für die Geschichte des römischen Rechtes ist in neuester Zeit von einer Seite ebenso mit Unrecht geleugnet, wie von der andern mit Unrecht weit übertrieben worden.

Gegenwärtig ist man besonders eifrig und erfolgreich bemüht, den Nachweis zu führen, daß auf F. die älteste Redaktion der Consularfasten unter Einfügung einer Reihe von Fälschungen zurückgeht (vgl. zuletzt Sigwart Klio VI 278ff. mit Angabe der Literatur, wobei noch Neumann Histor. Ztschr. XCVI 1906, 44f., 4 hinzugefügt werden kann, s. u. den Art. Genucius u. a.).
[Münzer.]

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