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2) Im Strafprocess ist anfangs das Geständnis des Angeklagten, wenn es den vollen Thatbestand des Verbrechens deckt, als vollgültiger Beweis, auf welchen hin die Verurteilung zu ergehen hat, betrachtet worden, so dass dem Angeklagten nicht mehr Verteidigung, sondern nur deprecatio übrig bleibt (Cic. Verr. V 165. 166; pro Mil. 7; pro Ligar. 1. 2; de invent. I 15. Auct. ad Herenn. I 24. II 25. Sallust. Catil. 52, 36. Quintil. V 13, 5–7. VII 4, 17–20). Es ist aber auch möglich, dass der Angeklagte einzelne Thatsachen zugesteht, andere bestreitet, insbesondere dass er den objectiven Thatbestand zugiebt, aber sein Verschulden leugnet (Cic. de invent. I 15. Auct. ad Herenn. I 24. II 23. 24. Quintil. VII 4, 14. 15), auch dass er bestreitet, seine That falle unter das Strafgesetz (Cic. pro Mil. 15). Dann bleibt das Bestrittene Gegenstand der Untersuchung. Dass aber die Glaubwürdigkeit des Geständnisses [871] selbst seinem Inhalte nach noch der Prüfung zu unterziehen sei, ist erst eine Aufstellung, welche zu den glänzenden Fortschritten der classischen Zeit gehört; die ältesten Zeugnisse für dieselben sind Reskripte von den divi fratres und Septimius Severus (Ulp. Dig. XLVIII 18, 1, 17. 27; vgl. ferner Tertull. apolog. 2; ad nat. I 2). S. Geib Gesch. d. röm. Criminalproc. 157f. 328f. 612f. Hartmann-Ubbelohde Röm. Gerichtsverfassung 406f.
[Kipp.]

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft

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