ART

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8) Acta in judiciellem Sinne können eben sowohl alle Schriftstücke genannt werden, welche einen dinglichen Rechtszustand als Beweisstücke im Processverfahren beurkunden sollen (s. instrumenta, tabulae, codex), als auch Gerichtsprotokolle zur schriftlichen Fixierung des Urteils, zur Aufzeichnung der Acte der formalen Processleitung, zur Protokollierung eines Processverfahrens in seinem ganzen Gange oder in einzelnen Teilen. Diese Gerichtsprotokolle, sowie die gerichtlichen Aufzeichnungen über Privatgeschäfte (z. B. Testamente, Schenkungen), welche der grösseren Sicherheit und Beglaubigung halber freiwillig oder infolge gesetzlicher Vorschrift vor den mit richterlicher Gewalt ausgestatteten Reichs- oder Municipalbeamten vorgenommen werden, sollen, da die Jurisdiction einen Teil der magistratischen Competenz bildet, unter dem Schlagwort commentarii (ὑπομνήματα), dem t. t. für die magistratischen Vormerke- und Beschlussbücher ihre Behandlung finden.
[Kubitschek.]

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft

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