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Relegatio ist eine mildere Form der Verbannung (s. Exilium). In der republikanischen Zeit verhängte der Hausvater die r., indem er Kinder und Sklaven zur Strafe oder aus anderen Beweggründen (z. B. wegen Untüchtigkeit zu städtischer Beschäftigung) auf das Land verwies, wo sie härtere Arbeit und strengere Behandlung erwartete, Liv. VII 4. Cic. de off. III 31; p. Rosc. 15. Cass. Dio LV 32. Außerdem war die r. eine Verwaltungsmaßregel, die der Senat oder der Magistrat mit Imperium über Peregrinen und Bürger verhängte, denen im öffentlichen Interesse der Aufenthalt in Rom oder an anderen Orten mit oder ohne Anweisung eines bestimmten Aufenthaltsortes verboten wurde: Fest. 278. Liv. XL 41. Cic. p. Sest. XII 29; ad div. XI 16. XII 29; in Pis. X 27; p. Rab. V 15; Verr. I 2, 41, 200.

In der Kaiserzeit wurde die r. seit Augustus als Standesstrafe ohne Nachteil für die Ehre gegen honestiores verwendet; Paull. rec. sent. V 17, 3 rechnet sie zur mildesten Strafklasse. Dig. XLVIII 19, 4 u. 28, 13. Anwendungsfälle: Suet. Aug. 45 i. f. 65; Tib. 50; Cal. 25, 28; Claud. 23; Vesp. 15; Dom. 8. Tac. ann. XV 71. Innerhalb der r. unterschied man: die r. ad tempus von ½ Jahr bis zu 10 Jahren und r. perpetua, r. an einen Ort des Festlandes und r. in insulam, Dig. XLVIII 19, 4 u. 28. 13. XLIX 16, 4, 3. L 12, 8. I 6, 2. Tac. ann. III 17 i. f. VI 49. Cass. Dio III 46; besondere Anwendungen waren die r. quasi in insulam oder in oasin, Dig. XLVIII 22, 7, 5, r. in die Heimat oder in beliebige Teile der Aufenthaltsprovinz, Suet. Claud. 23. Dig. XLVIII 22, 7, 8. Die interdictio certorum locorum, welche in dem Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten, z. B. in Rom, Italien, Spanien bestand und im übrigen die Wahl des Aufenthaltes freiließ, Dig. XLVIII 22, 5. 7 pr. 14. Tac. ann. II 50. VI 49. XII 8. XIV 28. 41. 50. XV 71. XVI 33 ist wie früher (Fest. 278) nur eine Art der r., nicht eine besondere Strafart; Dig. XLVIII 22, 7. 7 wird die r. extra prov. der r. in prov. gegenübergestellt; vgl. auch Dig. XLVIII 19, 4 und 22, 7, 10, sowie 22, 7, 13ff. In jedem Fall war dem Relegierten der Aufenthalt in Rom sowie in der Provinz verboten, in welcher der Kaiser weilte, Dig. XLVIII 22, 18. Die Grade der r. waren nach Dig. XLVIII 19, 4 von der leichtesten angefangen r. ad tempus, exilium perpetuum, r. insulae. Relegationsorte waren: Rhegium, Massilia, Lugdunum, Vienna, Surrentum, Sidon, Meroe, Cherson, Tarentum, Treverum und die Inseln: Trimerus, Creta, Pandataria, Cercina, Planasia, Rhodus, Cyprus, Lesbos, Capreae, Sizilien, Lipara. Der Bannbruch wurde mit dem nächstschweren Grade der Verbannung bestraft, der auf Zeit Relegierte mit lebenslänglicher r., der lebenslänglich Relegierte mit der insulae r., der in insulam r. mit deportatio in insulam, Dig. XLVIII 19, 4 u. 28, 13.

Der Relegierte behielt das Bürgerrecht und wenigstens seit Traian regelmäßig auch das Vermögen, [565] ausgenommen bei lebenslänglicher r., Paull. II 26, 14. V 25, 8 u. 26, 3. Dig. XLVIII 22, 1. 4. 22, 7, 4. 22, 14, 1. Cod. IX 47, 8; vor Traian wurde häufig aus Habsucht bei reichen Personen das Vermögen eingezogen, Dig. XLVIII 22, 1. Bei einzelnen Delikten war jedoch mit der Strafe der r. immer die Einziehung eines Teils des Vermögens als Schärfung verbunden; so bei adulterium, Paull. rec. sent. II 26, 14; bei falsum, begangen vom Vertreter durch Auslieferung der Beweisurkunden an den Gegner, Paull. rec. sent. V 25, 8. Dig. XLVIII 19, 38, 8; bei den durch die Lex Julia de vi publica et privata bedrohten Delikten, Paull. rec. sent. V 26, 3; wegen schlechter Behandlung von Sklaven, Dig. I 6, 2. Die Behandlung des Relegierten am Straforte konnte verschieden streng sein: Suet. Aug. 65.

Außer den genannten Delikten wurde die r. hauptsächlich verhängt wegen stuprum, incestus, calumnia, falsum, repetundae, ars magica oder mathematica.

Zuständig zur Verhängung der r. waren außer dem Kaiser nur der Senat, der Praefectus urbi und Praefectus praetorio, sowie die Provinzialstatthalter, diese letzteren konnten jedoch regelmäßig nur den Aufenthalt in der Provinz verbieten, der sie vorgesetzt waren; Alexander Severus dehnte die Zuständigkeit des Statthalters der Provinz, in welcher der zu Bestrafende sich aufhielt, auf die Provinz aus, worin dieser geboren war, nicht umgekehrt, Dig. XLVIII 22, 7, 10ff. Nur einzelne Statthalter (Syrien, Dakien) waren ermächtigt, die r. mit Wirkung für mehrere Provinzen auszusprechen, Dig. XLVIII 22, 7, 14. Der Statthalter konnte die von ihm verhängte r. nicht widerrufen, Plin. et Trai. ep. 56 (64).

Literatur: Th. Mommsen Römisches Strafr. 1899, 964ff.

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft

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